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Stand: 01. Januar 2020
Susanne’s Lohnmosterei, Inhaber Susanne Pompe
Bio-Streuobstbau und Imkerei Jürgen Pompe
Gerichtsstand Landshut
1. Geltungsbereich
1.1 Susanne’s Lohnmosterei und Bio-Streuobstbau und Imkerei Jürgen Pompe
schließt Verträge ausschließlich zu den nachfolgenden Allgemeinen Geschäfts-bedingungen (AGB) ab. Sie gelten in der zum Zeitpunkt der Auftragsannahme in der auf unserer Internetseite veröffentlichten Version. Den nachfolgenden Bestimmungen entgegenstehende oder abweichende Regelungen erkennen wir nicht an, es sei denn, diese werden von uns schriftlich gesondert bestätigt.
1.2 Mündliche Nebenabreden sind nur dann zulässig, wenn sie nicht wesentliche
Bestandteile der AGB beschränken bzw. ausschließen. Nebenabreden sind nur mit
den jeweiligen Inhabern zu treffen.
2. Vertragspartner, Vertragsschluss
2.1 Ihr Vertragspartner sind Susanne und Jürgen Pompe in Winklsaß 84088 Neufahrn. Sind beide Vertragspartner betroffen, werden im Folgenden die Vertragspartner abgekürzt Familienbetrieb Pompe genannt. In anderen Fällen werden die Vertragspartner einzeln, also Susanne’s Lohnmosterei und/oder Obstbau/Imkerei Pompe, genannt.
2.2 Eine verbindlicher Auftrag kommt durch eine telefonische Terminbuchung, oder durch Unterzeichnung eines schriftlichen Kundenauftrags bei Obstanlieferung zustande. Sie erhalten keine schriftliche Auftragsbestätigung.
2.3 Susanne’s Lohnmosterei behält sich vor einen Auftrag wegen mangelhafter Obstqualität oder aus betrieblichen Gründen abzulehnen.
2.4 Ein Auftrag kann bis zum Beginn der Auftragsbearbeitung jederzeit storniert
werden. Eine Stornierung wird wirksam durch eine Bestätigung der Mosterei.
2.5 Ein verbindlicher Vertrag kommt zustande, wenn die Mosterei die Verarbeitung
Ihres Obstes beginnt. Grundlage für den Vertragsabschluss ist der zugehörige
Kundenauftrag. Nach Beginn der Obstverarbeitung ist für den Kunden kein Rücktritt
vom Vertrag mehr möglich.
2.6 Werden Verpackungen mitgebracht, werden diese auf ihre Tauglichkeit hin überprüft und gegebenenfalls abgelehnt, sollte sie dem vorgesehenen Zweck nicht entsprechen.
3. Preise, Verpackungen
3.1 Für die Mosterei- Dienstleistungen gelten die auf unserer Internetseite aufgeführten Preise zum Zeitpunkt der Auftragserteilung. Diese Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.2 Sollten nicht ausreichend mitgebrachte Verpackungen und/oder Gefäße vorhanden sein, verwendet Susanne’s Lohnmosterei entsprechend der gewünschten Größe neue Kartons. Die Kosten hierfür sind vom Kunden zu tragen.
3.3 Gleiches gilt auch für nicht vorhandene Umverpackungen zum Transport der Beutel. Die Beutel werden dann in neue Kartons verpackt.
4. Obst- und Saftqualität, Mindestannahmemenge
4.1 Das Obst ist vom Kunden selbst anzuliefern. Verarbeitet wird nur sauberes,
unbeschädigtes Obst, ohne Faulstellen.
4.2 Jeder Kunde bekommt den Saft aus seinem eigenen Obst. Mit der
Auftragserteilung stimmt der Kunde zu, dass produktionsbedingt bis zu 5 Liter
seines Saftes in der Anlage verbleiben und bis zu 5 Liter des Vorgängersaftes aus
der Anlage seiner Abfüllung zugeschlagen werden können.
4.3 Die Mosterei erzeugt aus dem Obst des Kunden 100% naturtrüben Direktsaft,
ohne Wasserzusatz und andere Zusatzstoffe. Das Beimischen von Zusatzstoffen des
Kunden vor der Abfüllung ist aus anlagenhygienischen Gründen nicht möglich.
4.4 Der Kunde hat keinen Anspruch auf eine Mindestabfüllmenge, da je nach Qualität, Sorte und Reifezustand des Obstes unterschiedlich viel Saft anfällt. Hierzu kann der Anbieter keine verbindliche Aussage treffen.
4.5 Die Mindestannahmemenge für angeliefertes Mostobst beträgt 50kg. Susanne’s Lohnmosterei behält sich vor, Aufträge für kleinere Obstmengen abzulehnen
oder einen Mindermengenzuschlag zu erheben.
4.6 Die Höhe des Mindermengenzuschlags ist auf der Preisliste unserer Homepage ersichtlich. Mindermengen unter 30 Liter werden nur in Abstimmung und mit dementsprechendem Aufschlag gefertigt.
5. Zahlungsbedingungen, Eigentumsvorbehalt, Widerrufsrecht
5.1 Die Bezahlung erfolgt ausschließlich durch Barzahlung. Bei Bezahlung per
Überweisung wird eine Bearbeitungsgebühr von 1,- € erhoben. Bezahlung per Scheck, Karte oder Lastschrift ist nicht möglich.
5.2 Der produzierte Saft, sowie die verkauften Verpackungseinheiten bleiben bis zur
vollständigen Bezahlung Eigentum von Susanne’s Lohnmosterei. Vom Kunden beigestellte Verpackungseinheiten bleiben auch während des Verarbeitungsprozesses Eigentum des Kunden.
5.3 Fertiggestellte Saftgebinde müssen sofort nach der Produktion, spätestens
jedoch nach vier Wochen vom Kunden abgeholt werden.
5.4 Der Rechnungsbetrag ist bei der Abholung fällig. Skontoabzug ist nicht gestattet.
Abgefüllte Saftgebinde verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung in der
Betriebsstätte vom Familienbetrieb Pompe.
5.5 Befindet sich ein Kunde in Zahlungsverzug, so kann Susanne’s Lohnmosterei gemäß § 288 Abs. 1 BGB während des Verzugs den gesetzlichen Verzugszinssatz, sowie für jede Mahnung eine Mahngebühr von 5 Euro geltend machen.
5.6 Bei einem Zahlungsverzug von 5 Monaten kann Susanne’s Lohnmosterei von dem Vertrag zurücktreten. Der gepresste Saft geht in diesem Fall dauerhaft ins Eigentum von Susanne’s Lohnmosterei über. Die Mosterei ist verpflichtet, den abgefüllten Saft bis zu 6 Monaten frostfrei, kühl, trocken und dunkel bis zur Abholung durch den Kunden zu lagern. Zusätzliche Lagerkosten können anfallen.
6. Gewährleistung, Haftung
6.1 Grundlage für eine Gewährleistung ist die korrekte Lagerung des Saftes durch
den Kunden. Die Saftgebinde müssen bis zum Öffnen kühl, trocken, dunkel und
frostfrei gelagert werden. Bag-In-Box-Gebinde dürfen nicht direkt auf Steinboden
gestellt (wegen Feuchtigkeit) und nicht höher als 3 Boxen gestapelt werden.
6.2 Um gesundheitliche Schäden zu vermeiden ist der Kunde verpflichtet die
Gebinde vor der Öffnung auf Saftmängel wie übermäßige Gärung und
Schimmelpilzbefall zu überprüfen.
6.3 Ein Schaden im Sinne der Gewährleistung entsteht, wenn pasteurisierte Bag-In-
Box-Gebinde oder abgefüllte Saftflaschen durch Gärung oder Schimmelbildung
verderben und dadurch ungenießbar werden, oder durch Mängel an der Verpackung
auslaufen. Für Säfte, die pasteurisiert in neue, von Susanne’s Lohnmosterei erworbene Behälter abgefüllt werden, garantieren wir eine Mindesthaltbarkeit von 6 Monaten für ungeöffnete Gebinde. Für Schäden, die innerhalb dieser Gewährleistungsfrist entstehen und nicht durch den Kunden verschuldet wurden, hat der Kunde Anspruch auf Erstattung des Herstellungspreises der betroffenen Gebinde in voller Höhe.
6.4 Für einen Schadensersatzanspruch muss der Kunde nachweisen, dass der
Schaden durch Verschulden vom Familienbetrieb Pompe und nicht nach Ablauf der
Gewährleistungsfrist entstanden ist.
6.5 Für Schäden an pasteurisierten Säften, die in vom Kunden mitgebrachte Behälter
abgefüllt werden, übernimmt Susanne’s Lohnmosterei keine Gewähr. Für den Transport ohne Umkarton kann Susanne’s Lohnmosterei keine Haftung oder Gewährleistung übernehmen. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass ein sicherer Transport des fertig abgefüllten, aber noch heißen Saftes gewährleistet ist (Verbrühungsgefahr) und eine Gefährdung von Personen bzw. Verletzung des Beutels ausgeschlossen ist.
6.6 Gewährleistung ist ausgeschlossen bei falscher Lagerung der Gebinde durch den Kunden.
6.7 Für frisch gepressten Saft ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.
6.8 Die Kelterei wird auf eigenes Risiko betreten. Schadensansprüche können nicht geltend gemacht werden, das Risiko trägt der Kunde. Der Kunde muss das Jahr der Abfüllung selbst auf dem Karton vermerken, um sicher zu stellen dass der Saft nicht über das Mindesthaltbarkeitsdatum hinaus konsumiert wird.
7. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
7.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte oder andere rechtliche Beziehungen mit dem Familienbetrieb Pompe gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
7.2 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist unser Geschäftssitz. Unser Recht,
auch am allgemeinen Gerichtsstand des Klägers zu klagen bleibt davon unberührt.